Zauncenter 2000 GmbH
Posthausen 36
D – 28870 Ottersberg
Tel. +49 (0) 172 5366830
info@zauncenter2000.de
§1. Gewährleistungsbedingungen
1.Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch und mangelnde und falsche Pflege zurückzuführen sind.
§2. Angebot und Vertragsschluss:
2.1 In Katalogen, Prospekten und Anzeigen, auch in Internet-Werbungen enthaltende Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Auch die schriftlichen Angebote von Zauncenter 2000 sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt somit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch Zauncenter 2000 zustande.
§3. Preise und Zahlungskonditionen:
3.1 Alle Preise werden im Angebot zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen und verstehen sich ab Werk. Sollte die Lieferung der Ware gewünscht sein, werden die Frachtkosten gesondert berechnet. Die Kostentragungspflicht des Bestellers erstreckt sich auch auf zusätzliche Transportkosten wegen Anfuhr- Erschwernissen und dadurch verursachte mögliche Stand- oder Wartezeiten.
3.2 Stimmen die Angaben des Kunden mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht überein, so ist Zauncenter 2000 berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand (Materialkosten, Personalaufwand etc.) dem Kunden gesondert zu berechnen.
3.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von Zauncenter 2000 mit Erhalt fällig und zahlbar. Sonderanfertigungen, z.B. Maßanfertigungen nach Kundenwunsch, nicht standardisierte Toranlagen o.ä. sind grundsätzlich per Vorkasse zahlbar.
3.4 Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder tritt eine sonstige wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers ein, so wird die Gesamtforderung von Zauncenter 2000 sofort fällig. Zauncenter 2000 ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 Angebote für Reparaturen oder Versicherungsfälle werden mit 10% des im Angebot ausgewiesenen Preises berechnet und im Auftragsfall mit der Schlussrechnung verrechnet.
3.6 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller sonstigen Rechte von Zauncenter 2000 – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 5 % (bei Unternehmern 8 %) über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit Zauncenter 2000 nicht einen höheren Schaden nachweist.
3.7 Darüber hinaus ist Zauncenter 2000 bei Zahlungsverzug des Kunden (auch mit der Anzahlung oder der Vorkasse) nach fruchtlosem Ablauf einer zuvor gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und 25 % des Rechnungsbetrages als Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich eingetretenen höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens vorbehalten.
3.8 Bei Zahlungsverzug des Kunden steht Zauncenter 2000 ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Waren zu. Soweit die Ware aufgrund des Zahlungsverzugs nicht an den Kunden ausgeliefert wird, kann Zauncenter 2000 für die Dauer des Verzuges Schadensersatz entsprechend Ziff. 6.2 verlangen.
3.9 Aufgrund von schwankenden Metallpreisen kann es vorkommen, dass die Preise auf der Zauncenter 2000 Homepage von den aktuellen Preisen abweichen.
§4. Lieferung, Liefer- und Leistungszeit:
4.1 Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich nur bis zur Bordsteinkante, außer etwas anderes ist explizit schriftlich vereinbart.
4.2 Liefertermine oder –fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von Zauncenter 2000 angegebene Lieferzeit beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss. Ist eine Anzahlung fällig, beginnt die Lieferzeit erst mit dem Eingang der (An-)Zahlung bei Zauncenter 2000.
4.3 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwendbarer, unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Ereignisse hat Zauncenter 2000 nicht zu vertreten. Als Ereignis in diesem Zusammenhang gelten u.a.: Streik, Aussperrungen und andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch wenn sie bei Vor- oder Unterlieferanten eintreten. Gleiches gilt, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber Zauncenter 2000 nicht nachkommt. In den genannten Fällen verlängern sich die Lieferfristen in angemessenem Umfang. Ist ein weiteres Festhalten an dem Vertrag infolge der Lieferverzögerung nicht mehr zumutbar, sind beide Vertragspartner berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Sonderanfertigungen sind grundsätzlich vom Rücktritt des Kaufvertrags durch den Kunden ausgeschlossen und nach schriftlicher Bestätigung durch Zauncenter 2000 grundsätzlich nicht mehr stornierbar. Tritt der Kunde vom Kaufvertrag zurück, erfolgt keine Kaufpreiserstattung.
4.5 Gerät Zauncenter 2000 mit seinen Lieferungen in Verzug, hat der Kunde Zauncenter 2000 eine angemessene Nachfrist, die mindestens 4 Wochen (bei Sonderanfertigungen 6 Wochen) betragen muss, zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrag zurücktreten. Einen Ersatz des Verzugsschadens kann der Besteller nur verlangen, wenn Zauncenter 2000 Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gleiches gilt für Schadensersatz statt der Leistung.
§5.Versand, Gefahrenübergang:
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige – auch eigene – Beförderungspersonen geht die Sachgefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Lieferung frei Haus oder Baustelle. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur ausdrücklich auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Bestellers. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§6.Annahmeverzug des Bestellers:
6.1 Der Besteller ist zur rechtzeitigen (spätestens 2 Wochen nach der Fertigstellungsanzeige) Abnahme der bestellten Ware verpflichtet. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte nach Ziffer 8 entgegenzunehmen. Die Abnahmepflicht ist eine Hauptpflicht. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist Zauncenter 2000 nach fruchtlosem Ablauf einer zuvor gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von 25 % (in Worten: fünfundzwanzig von hundert) des Rechnungsbetrages zu verlangen. Der Nachweis, dass kein oder nur ein erheblich geringerer Schaden eingetreten ist, bleibt dem Besteller, der Nachweis eines höheren Schadens bleibt Zauncenter 2000 vorbehalten.
6.2 Für die Dauer des Annahmeverzuges ist Zauncenter 2000 berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers einzulagern. Die Lagerkosten werden pauschal mit 1 % des Rechnungswertes der eingelagerten Ware für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens mit 20 % des Rechnungswertes berechnet. Zauncenter 2000 ist berechtigt, tatsächlich höhere Kosten nachzuweisen und zu berechnen. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass keine oder geringere Lagerkosten angefallen sind.
6.3 Lässt der Kunde die Ware nicht sofort abladen oder nimmt er die angelieferte Ware nicht ab, so ist Zauncenter 2000 berechtigt, die Ware auf Risiko des Bestellers abladen zu lassen oder ihn mit den Kosten der vergeblich versuchten Anlieferung sowie den Folgekosten (z.B. Zwischenlagerung oder erneute Anlieferung) zu belasten.
§7. Eigentumsvorbehalt:
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Zauncenter 2000. Dies gilt auch im eingebauten Zustand.
7.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Bei etwaigen Pfändungen, Zwangsvollstreckungen oder sonstigen Maßnahmen, die die Eigentumsrechte von Zauncenter 2000 beeinträchtigen könnten, hat der Kunde auf das Eigentum von Zauncenter 2000 hinzuweisen. Ferner hat er Zauncenter 2000 unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist Zauncenter 2000 nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit wieder an sich zu nehmen. Hierzu gestattet der Besteller bereits jetzt unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäfts-, Lagerräumen und Privatgrundstücken. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Zauncenter 2000 liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
§8. Gewährleistung:
8.1 Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Oberfläche, Verzinkung, Breite, Ausrüstung, des Designs oder Materials stellen keine Mängel dar. Offensichtliche Mängel muss der Kunde zum Erhalt seiner Gewährleistungsrechte 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich und spezifiziert rügen.
8.2 Bei Vorlage von Plänen durch den Besteller nimmt Zauncenter 2000 die Richtigkeit dieser (ohne Prüfung) an. Sollte sich erst bei der Montage herausstellen, dass die vorgelegten Pläne unrichtig waren, gehen die hieraus entstehenden zusätzlichen Kosten (z.B. Materialkosten, Personalaufwand) zu Lasten des Bestellers.
8.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Zauncenter 2000 nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt.
8.5 Der Versand erfolgt auch bei Rücksendung auf Gefahr des Bestellers. Die verauslagten Versandkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt, sollten sich keine Mängel oder Gewährleistungsansprüche feststellen lassen.
8.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.
8.7 Zauncenter 2000 haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter, Monteure oder Erfüllungshelfer von Zauncenter 2000 beruhen. Soweit Zauncenter 2000 keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.8 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.9 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
8.10 Soweit der Besteller Unternehmer ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
§9. Datenschutz, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:
9.1 Der Besteller willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
9.2 Soweit der Besteller Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Firmensitz von Zauncenter 2000 in Oyten. Ebenso ist Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Firmensitz von Zauncenter 2000 in Oyten, wenn der Besteller Kaufmann ist. Zauncenter 2000 ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
9.3 Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Zauncenter 2000 unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
9.4 Beachten Sie unsere Informationen nach Artikel 13 DSGVO. Dokument öffnen
§10. Salvatorische Klausel:
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder der AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt rückwirkend eine inhaltlich möglich gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.